Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Baumaschinen und deren Teile.
Nachstehende
Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von gebrauchten
Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und deren Teile von dem Verkäufer an
den Käufer. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers haben- auch wenn
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird- keine Gültigkeit. Dies gilt auch
dann, wenn die Bedingungen des Käufers die Klausel enthalten, nur seine
Bedingungen seien maßgebend.
I. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem
Vertrag ist Erfüllungsort Berlin. Der ausschließliche Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Auf
das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des
internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
II. Salvatorische Klausel
Die ganze oder teilweise
Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungs- und
Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. An
die Stelle der nichtigen Bestimmung tritt in erster Linie die wirksame und
durchführbare Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung
möglichst nahe kommt und in zweiter Linie die gesetzliche Bestimmung.
III. Nebenabreden / Zusicherungen /
Vertragsänderungen / Schriftform
1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften
und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von dem
Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2. Angaben des Verkäufers über Baujahr, Lieferumfang,
Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten,
Geschwindigkeit, Dauer und Maß der Benutzung des Kaufgegenstandes, insbesondere
über den Kilometerstand, sind nur als annähernd zu betrachten und stellen keine
zugesicherten Eigenschaften dar.
IV.
Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem
Auftrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig.
V. Preise
Die Preise verstehen sich ab Standort rein netto, wenn
nicht anders angegeben. Die Überführungs- kosten sowie alle sonstigen Auslagen
und Spesen, auch etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Umsatzsteuererhöhungen während einer vereinbarten Lieferfrist von nicht mehr als
4 Monaten gehen jedoch bei fehlender individueller Vereinbarung zu Lasten des
Verkäufers, wenn der Käufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Anbringungskosten für vom Käufer gewünschtes Zubehör oder Kosten für vom Käufer
gewünschte Umbauten gehen zu seinen Lasten, soweit keine andere Vereinbarung
erfolgt ist.
VI. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug /
Vermögensverschlechterung
1. Die Zahlungen sind in bar an dem Sitz des Verkäufers
und nur an diesen selbst zu leisten. Dieser ist nicht verpflichtet Wechsel,
Schecks oder Kupons in Zahlung zu nehmen. Nimmt er solche dennoch an, so
geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt bis zur Erfüllung.
1.1. Die Möglichkeit einer Reservierung eines gebrauchten
Kraftfahrzeuges, Anhängers, einer Baumaschine und/oder deren Teile besteht nur
dann, wenn der Käufer eine Anzahlung von mindestens 10% des Verkaufswertes an
den Verkäufer leistet. Die Reservierung ist erst ab Eingang der Anzahlung für 10
Tage möglich. Die Anzahlung verfällt bei Ablauf der Reservierungspflicht, wenn
der Verkäufer nichts Gegenteiliges schriftlich erklärt.
2. Teilzahlungen gelten als zuerst für die ältesten
Fälligkeiten geleistet.
3. Die Verzugszinsen betragen 8 % über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz, soweit es sich um ein Handelsgeschäft handelt. Soweit
der Käufer ein Verbraucher ist, betragen die Verzugszinsen 5 % über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz
Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder
der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Dem Verkäufer steht es frei,
einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
4. a) Kommt der ins Handelsregister eingetragene Käufer
mit einer Rate acht Tage in Verzug, oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises, auch soweit Wechsel auf ihn
gegeben sind, sofort fällig. Darüber hinaus ist in diesen Fällen der Verkäufer
berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Kaufsachen auf Grund seines
Eigentumsvorbehalts zurückzufordern und bis zur Zahlung des restlichen
Kaufpreises in seinem Besitz zu behalten.
b) Ist der nicht in das
Handelsregister eingetragene Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz
oder teilweise im Verzug und beträgt die geschuldete Summe mind. den zehnten
Teil des reinen Kaufpreises, so wird der ganze Restkaufpreis - ohne Rücksicht
auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort fällig.
5. Kommt der Käufer (bei Vereinbarung von Teilzahlung mit
mind. zwei aufeinanderfolgenden Raten) in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer
– unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus Abschnitt VIII – nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist – sofern diese nicht ausnahmsweise rechtlich entbehrlich
ist – ohne Erfordernis einer Ablehnungsanordnung vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Das Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer unbeschadet
des Rechts aus § 321 BGB auch zu, wenn der Käufer einen Wechsel oder Scheck
nicht einlöst, es sei denn, der Käufer leistet sofort Sicherheit durch
selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Volksbank oder öffentlichen Sparkasse. In gleicher Weise ist der Verkäufer zum
Rücktritt berechtigt, wenn ein Wechsel oder Scheck des Käufers außerhalb des
vorliegenden Geschäfts zu Protest geht, ohne Rücksicht darauf, ob eine
Lieferfrist vereinbart wurde. Zum sofortigen Rücktritt ist der Verkäufer ferner
bei jedem erheblichen vertragswidrigen Verhalten des Käufers berechtigt.
7. Kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, so ist er berechtigt, den Kaufgegenstand anderweitig zu veräußern und
den Differenzschaden geltend zu machen. Er kann dabei - unbeschadet der
Möglichkeit konkreter Schadensberechnung - 20 % des Verkaufspreises als
entgangenen Gewinn ohne weiteren Nachweis fordern, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob eine Lieferfrist vereinbart wurde. Wird pauschalierter Schadensersatz
verlangt, so darf der Käufer den Nachweis führen, ein konkreter Schaden sei
überhaupt nicht entstanden oder sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
VII. Aufrechnung / Zurückbehaltung
1. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur
dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder entscheidungsreif
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
2. Dieselbe Regelung gilt für ein vom Käufer geltend
gemachtes Zurückbehaltungsrecht,
a sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen,
b soweit der Käufer sich auf ein kaufmännisches
Zurückbehaltungsrecht beruft.
VIII. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsübereignung
1. Alle Kaufsachen bleiben bis zur vollständigen
Abdeckung sämtlicher aus diesem Auftrag entstandenen Verbindlichkeiten Eigentum
des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen,
die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen, insbesondere Forderungen aus
Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und
Versicherungskosten. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht unter, wenn die zu
sichernden Forderungen zusammen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden;
eine Anerkennung des Restsaldos ist in diesem Falle wirkungslos, es sei denn,
dass der Verkäufer ausdrücklich auf die getrennte Behandlung der Forderungen
verzichtet hat. Für bisher gekaufte Fahrzeuge, Baumaschinen, Geräte und
Fahrzeugteile bleibt dieses Eigentumsrecht für den Verkäufer als
Anschlussübereignung noch so lange bestehen, bis auch die auf den Vorseiten
verzeichneten Kaufsachen restlos mit allen Nebenkosten bezahlt sind.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine
Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige
Überlassung des Fahrzeugs bzw. der Kaufsache ohne schriftliche Zustimmung des
Verkäufers unzulässig. Dieser bedürfen auch Fahrten außerhalb der
Bundesrepublik. Ist der Käufer im Auftrag als gewerblicher Vermieter bezeichnet,
bedarf er zur üblichen Vermietung keiner besonderen Zustimmung.
3. Dem Verkäufer steht während der Dauer des Eigentums
das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeuges- bzw. Anhängerbriefes zu. Der
Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen,
dass der KFZ– bzw. Anhängerbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
4. Wird das verkaufte Fahrzeug bzw. die Kaufsache von
dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen, insbesondere gepfändete, so ist
der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter
Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Das gleiche gilt, wenn eine
Reparaturwerkstatt das Pfandrecht gem. § 647 BGB ausübt. Alle zur Beseitigung
von Pfändungen sowie zur Wiederherbeischaffung des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache
aufgewendeten Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten hat der Käufer zu
erstatten.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist das
Fahrzeug bzw. die Kaufsache auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer Vollkasko zu
versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung dem
Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus
auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und
dem Käufer in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als
Teile des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfange für
die Wiederinstandsetzung des gekauften Fahrzeugs bzw. der Kaufsache zu
verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung
der Forderung des Verkäufers zu verwenden; der etwaige Mehrbetrag steht dem
Käufer zu. Reicht die Versicherungsleistung nicht aus, um den Schaden des
Fahrzeuges bzw. der Kaufsache zu beheben, so steht dem Verkäufer für seine
etwaige Reparaturrestforderung bis zu deren Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht
am Kraftfahrzeug– bzw. Anhängerbrief zu.
6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts das Fahrzeug bzw. die Kaufsache in ordnungsgemäßen Zustand
zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen.
7. Wird der Kauf des Fahrzeugs durch einen Dritten
finanziert, so tritt hiermit der Käufer im Voraus sämtliche ihm gegen den
Dritten zustehende Anspräche in Bezug auf das Eigentum an dem Fahrzeug bzw.
Kaufsache an den Händler ab. Das Eigentum geht erst dann von dem Verkäufer auf
den Käufer aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach denen auf Grund der in
diesem Abschnitt (VIII.) enthaltenen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers erlischt.
IX. Lieferung / Lieferverzug
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die
Lieferung vom Betriebsgrundstück des Verkäufers zu erfolgen.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem
Empfang der Anzahlung zu laufen.
3. Bei Überschreitung eines nicht kalendermäßig
festgelegten Liefertermins um sechs Wochen, kann der Käufer dem Verkäufer eine
angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen mit der Androhung, dass er nach
fruchtlosem Fristablauf auf Erfüllung klagen oder vom Vertrage zurücktreten
werde. Der Verkäufer kommt mit dieser Mahnung in Verzug, bei kalendermäßiger
Festlegung des Liefertermins jedoch bereits mit dessen Überschreiten.
4. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen
Nichterfüllung oder Verzuges besteht nur bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Vertragsverletzung durch den Verkäufer.
5. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen
Hindernissen, wie z.b. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, tritt
Lieferverzug nicht ein.
X.
Abnahme / Annahmeverzug
1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, hat der Käufer das
Recht, innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug
bzw. die Kaufsache am angegebenen Auslieferungsort auf seinen schriftlich
vereinbarten Zustand hin zu prüfen.
2. Eine etwaige Prüfungsfahrt ist in den Grenzen üblicher
Probefahrten zu halten. Für die Probefahrt ist eine Kaution beim Verkäufer zu
hinterlegen. Eine Rückzahlung der Kaution an den Käufer ist nur möglich, wenn
bei der Probefahrt erhebliche verkehrsgefährdende Mängel festgestellt werden,
die vorher nicht ausgewiesen wurden. Die Kosten der Überprüfung der Mängel,
durch eine vom Verkäufer bestimmte Werkstatt, übernimmt der Käufer.
3. Zur Beseitigung von ihm bewiesener Mängel hat der
Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zu stellen.
4. Das Fahrzeug bzw. die Kaufsache gilt mit der
Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und
ordnungsgemäß, wie besichtigt, geliefert. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald
das Fahrzeug bzw. die Kaufsache das Betriebsgrundstück des Verkäufers verlassen
hat. Eine Überführung des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache durch den Verkäufer
geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
5. Bleibt der Käufer nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige mit der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung
der Versandvorschrift oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als
acht Tage im Rückstand, so gerät er in Annahmeverzug. Der Verkäufer kann in
diesem Fall – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte - auf Abnahme klagen.
Außerdem ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Käufer holt die unterbliebenen
Handlungen bis zur Ausübung dieser Verkäuferrechte nach.
6.
Bei verspäteter Abholung hat der Verkäufer das Recht eine Standplatzmiete zu
berechnen. Die Standplatzmiete beträgt derzeit 25,00€/Tag netto.
Bei nicht rechtzeitiger Abnahme ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrage
zurückzutreten und ohne besonderen Nachweis einen Verdienstausfall von 10% des
Gesamtkaufpreises geltend zu machen.
Eine Nachfristsetzung ist für die Ausübung der im
vorangegangenen Satz aufgeführten Rechte nicht erforderlich. Für den
Schadensersatzanspruch gilt die Regelung über den Zahlungsverzug gem. Abschnitt
VI Ziffer 7 entsprechend.
XI. Gewährleistung
1. Das Fahrzeug bzw. die Kaufsache ist verkauft unter
Ausschluss jeder Gewährleistung, soweit es sich um ein Händlergeschäft handelt.
Unabhängig von der Käufereigenschaft gilt der Haftungsausschluss nicht bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ansprüche auf Minderung, Nacherfüllung,
Rücktritt oder Aufwendungs- bzw. Schadensersatz sind, soweit es gesetzlich
zulässig ist, ausgeschlossen.
2. Die Angabe über die Genauigkeit der Aussage über
Vorbesitzer sowie Unfallfreiheit und Gesamtlaufzeit der Fahrzeuge und des
Tachostandes kann nicht garantiert werden.
3. Bei Regressansprüchen gegenüber dem Verkäufer darf der
Kunde seine eigene Werkstatt nicht aufsuchen, sondern ist verpflichtet, die vom
Verkäufer genannte Werkstatt aufzusuchen. Wenn der Käufer ohne vorzeitige
Vereinbarung seine eigene Werkstatt aufsucht, sind sämtliche Ansprüche gegenüber
dem Verkäufer erloschen.
4. Bei Sonderpreisen oder Preisnachlass ist das
Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten
nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
XII. Rücktritt
1. Hat eine der Parteien ein Recht zum Rücktritt und
diesen erklärt, sind die vom Käufer geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger
Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.
2. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten,
so ist der Käufer zur sofortigen Rücklieferung des Fahrzeugs- bzw. der Kaufsache
unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes – soweit es nicht auf
Ansprüche aus diesem Vertrag beruht – verpflichtet.
3. Dem Verkäufer steht für die Besitzdauer des Käufers
eine Gebrauchsvergütung zu in Höhe der üblichen Miete für ein gleichartiges
Fahrzeug bzw. Kaufsache. Daneben kann er nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen Ersatz für seine Aufwendungen sowie für Beschädigungen und
sonstigen Wertminderungen beanspruchen. Falls der Käufer in das Handelsregister
eingetragen ist, kann der Verkäufer statt einer Gebrauchsvergütung 15 % des
Verkaufspreises und stets vollen Ersatz für Abhandenkommen und Beschädigung
beanspruchen.
4. Der Käufer kann in keinem Fall einwenden, dass die
Kaufsache zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen
Tätigkeiten dienen müsse.
XIII. Anschriftsänderung
Der Käufer muss eine Änderung seiner Anschrift
unverzüglich dem Verkäufer mitteilen. Bis dahin gelten alle Erklärungen des
Verkäufers als rechtzeitig erfolgt, wenn sie an die im Auftrag stehende
Anschrift des Käufers gerichtet worden sind.
2. Dieselbe Regelung gilt für ein vom Käufer geltend
gemachtes Zurückbehaltungsrecht,
a) sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen,
b) soweit der Käufer sich auf ein kaufmännisches
Zurückbehaltungsrecht beruft.
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